A. Mitglieder

1. Die Mitgliedsvereine der ADJ sind im Vorstand der ADJ durch jeweils zwei Vertreter und in der Vertreterversammlung durch je 5 Vertreter repräsentiert.

2. Die Vertreterversammlung kann mit qualifizierter (2/3) Mehrheit die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern beschließen. Wenn ein Verein den Status einer juristischen Person nicht besitzt, kann er als unterstützendes Mitglied aufgenommen werden.

Unterstützende Mitglieder haben die gleiche Zahl Vertreter im Vorstand und in der Vertreterversammlung wie Mitglieder, haben jedoch in keinem der beiden Gremien Stimmrecht.

3. Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

a) Der Austritt eines Mitglieds tritt frühestens drei Monate nach schriftlicher Mitteilung an die Geschäftsstelle in Kraft. Gültige Verträge und eingegangene Verpflichtungen werden von dem Austritt nicht betroffen.

b) Der Ausschluss von Mitgliedern kann geschehen wenn die Mitgliedschaft aufgrund von falschen Angaben erworben wurde, oder in dem Fall, dass ein Mitglied seinen Beitrag über 12 Monate nicht begleicht.

c) Wenn ein Mitglied durch seine Taten und Erklärungen der ADJ nennenswerte finanzielle oder Imageschäden zufügt, oder gravierend oder wiederholt gegen die Satzungen und die Geschäftsordnung verstößt, kann es von der Vertreterversammlung nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

B. Gremien

Die Vertreterversammlung

4. Die ordentliche Vertreterversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen und wird in der Regel vom Vorsitzenden einberufen.

Die außerordentliche Vertreterversammlung kann durch den Vorstand, den Vorsitzenden, 2/3 der Mitglieder oder den Zensor einberufen werden.

Die Einberufung muss in jedem Fall mindestens eine Woche vor der Zusammenkunft schriftlich erfolgen.

5. Der ADJ-Vorsitzende leitet die Vertreterversammlung ohne Stimmrecht.

6. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % plus 1 der Vollmitglieder vertreten sind. Wenn dieses Quorum nicht erreicht wird, findet innerhalb von höchstens vier Wochen eine erneute Vertreterversammlung statt, welche unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

7. Die Vertreterversammlungen sind öffentlich. Mitglieder der Vertreterversammlung haben das Recht das Wort zu ergreifen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

8. Die Vertreterversammlung wählt den Vorsitzenden der ADJ. Der Vorsitzende der ADJ muß bei Annahme der Wahl alle leitenden Ämter innerhalb der Mitgliedsvereine abgeben.

9. Die Vertreterversammlung kann den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Vorstandsmitglieder mit 2/3 Mehrheit bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen ihres Amtes entheben.

10. Die Vertreterversammlung befindet über den Haushalt der ADJ, die Geschäftsordnung sowie die Programmatik. Der Vorstand ist der Vertreterversammlung Rechenschaft schuldig.

 

Der Vorstand

11. Der Vorstand ist gebildet aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und sechs Mitgliedern.

12. Die Vertreterversammlung wählt den Vorstand aufgrund der Vorschläge der Mitgliedsvereine. Aus den Reihen jedes Vereins werden zwei Personen in den Vorstand gewählt. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil.

13. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden mindestens vier mal im Jahr zu ordentlichen Vorstandssitzungen einberufen.

Die außerordentliche Vorstandssitzung kann durch den Vorsitzenden, stellvertretende Vorsitzende, 2/3 der Vorstandsmitglieder oder den Zensor einberufen werden. Die Einberufung muss in jedem Fall mindestens eine Woche vor der Zusammenkunft schriftlich erfolgen.

14. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 50 % plus 1 seiner Mitglieder beschlussfähig. Wenn dieses Quorum nicht erreicht wird, findet innerhalb von höchstens zwei Wochen eine erneute Vorstandssitzung statt, welche unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

15. Der Vorstand kann Zuständige für einzelne Bereiche aus seinen Reihen benennen.

16. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen zwei stellvertretende Vorsitzenden, die nicht aus demselben Verein kommen dürfen.

Der Vorsitzende

17. Der Vorsitzende vertritt die ADJ nach außen, im Vorstand des DFDR, bei der Jahresplanungskonferenz, vor staatlichen Stellen im In- und Ausland, bei Institutionen, Vereinen etc.

18. Der Vorsitzende sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Vorstandes und legt anliegende Angelegenheiten dem Vorstand zur Beschlussfassung vor.

19. Der Vorsitzende berichtet dem Vorstand und der Vertreterversammlung über seine Tätigkeit. Die ADJ – Mitglieder sind gehalten, eventuell auftretende Probleme dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen.

Sitzungen

20. Die Tagesordnung der Sitzung wird gemeinsam mit der Einladung zugestellt. Zu Sitzungsbeginn wird über Vorschläge für Zusätze zur Tagesordnung beraten und die Tagesordnung angenommen.

21. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder in Abwesenheit von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Wenn auch diese verhindert sind, wird aus der Reihe der Teilnehmer ein Sitzungsleiter gewählt.

22. Die Mitglieder der ADJ berichten in den Sitzungen über ihre Tätigkeit seit der letzten Sitzung.

23. Das Wort wird vom Sitzungsleiter in der Reihenfolge der Meldung erteilt.

24. Über den Antrag auf Schluss der Aussprache wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt. In diesem Falle können nur noch Redner welche darauf hinweisen wollen, dass der zur Debatte stehende Antrag gegen gültige Gesetze, die Satzungen oder die Geschäftsordnung der ADJ verstößt, das Wort ergreifen.

25. Spricht ein Redner nicht zur Sache, kann der Sitzungsleiter ihn ermahnen und bei Wiederholung das Wort entziehen.

Abstimmungen

26. Stimmübertragungen sind in der Vertreterversammlung unzulässig. Im Vorstand sind sie nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Sie müssen zu Sitzungsbeginn in schriftlicher Form beim Sitzungsleiter eingegeben werden.

27. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Handzeichen, außer wenn mit einfacher Mehrheit anderes beschlossen wird.

28. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet der Vorsitzende.

Wahlen

29. Kandidaturen werden begründet durch Vorschläge aus den Vereinen. Falls die nominierte Person nicht anwesend ist um die Kandidatur anzunehmen, muss die Annahme schriftlich vorliegen.

30. Nach der Nominierung der Kandidaten wird eine Wahlkommission von 4 Personen (eine Person pro Mitgliedsverein) gewählt, welcher keiner der Kandidaten angehören darf.

31. Vor der Durchführung der Wahl ist die Zahl der Stimmberechtigten festzustellen.

32. Wenn bei stattfindenden Wahlen keiner der Kandidaten 50 % der Stimmen erhält, wird eine Stichwahl unter den beiden bestplazierten Kandidaten durchgeführt.

33. Wahlen erfolgen geheim, in schriftlicher Form.

C. Geschäftsführung

1. Die laufenden Geschäfte der ADJ werden vom Geschäftsführer gemäß den gültigen Gesetzen, den Satzungen, der Geschäftsordnung, den Beschlüssen der Vertreterversammlung, des Vorstandes und den Anweisungen des Vorsitzenden geführt.Der Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Vertreterversammlung Rechenschaft schuldig.

2. Der Geschäftsführer bereitet die Sitzungen der Gremien vor, setzt deren Beschlüsse um und legt dem Vorstand und der Vertreterversammlung gegenüber Rechenschaft ab.

3. Der Geschäftsführer kann in seiner Tätigkeit von weiteren Mitarbeitern unterstützt werden.

4. Der Schriftverkehr der Geschäftsführung wird an die Mitgliedsvereine der ADJ weitergeleitet. Der Geschäftsführer sendet monatlich an die Mitgliedsvereine einen Tätigkeitsbericht. Protokolle sollten grundsätzlich 2 Wochen nach der Sitzung den Mitgliedsvereinen zugeschickt werden.

5. Der Geschäftsführer kann die ADJ vertreten, nach Absprache mit dem Vorsitzenden und den Vertretern der Vereine.

D. Mittel

1. Die Gesamthöhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Vertreterversammlung nach Vorlage eines diesbezüglichen Vorschlags des Vorstandes beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum Ende des Kalenderjahres auf das ADJ – Konto zu überweisen.

2. Die ADJ unterstützt die Mitgliedsvereine bei der Einwerbung finanzieller Mittel. Die Projekte, für welche die Mittel eingeworben werden sollen, werden vorher auf die Konformität mit den Satzungen der ADJ, sowie auf das Verhältnis finanzieller Aufwand / zu erreichende Ziele, geprüft.

3. Für die Verteilung der Mittel, welche vom BMI zur Verfügung gestellt werden (nach Abzug der Mittel für die Kosten der ADJ-Geschäftsstelle und ADJ-Projekte), sowie die Aufteilung der Mitgliedsbeiträge tritt folgender Verteilerschlüssel in Kraft:

Verein Prozent

1. Banat – JA 15

2. DFBJ 25

3. DJS Gemeinsam 23

4. DJVS 29

5. Jugendforum Buchenland 5

6. Jugendforum Bukarest 3

Summe: 100

Nach einem diesbezüglichen Beschluss der Vertreterversammlung kann der Schlüssel auch auf andere Bereiche Anwendung finden.

4. Rückzahlungsforderungen die auf Grund von durch die ADJ vermittelten Projektfinanzierungen an die ADJ gestellt werden, fallen vollständig zu Lasten des entsprechenden Vereins. Ist der Verein nicht in der Lage die Zahlungen zu begleichen, kann die Vertreterversammlung beschließen, dass die ADJ die entsprechende Summe auslegt, und der Verein von weiterer Förderung bis zur Rückzahlung der Summe ausgeschlossen wird. Kann der Verein diese Summe über einen Zeitraum von 2 Jahren nicht auszahlen, kann er aus der ADJ ausgeschlossen werden. Parallel dazu kann die ADJ rechtliche Schritte gehen, um die Summen einzufordern.

Finanzielle Forderungen an die ADJ die von dieser nicht beglichen werden können, werden gemäß Verteilerschlüssel an die Mitglieder weitergegeben, es haftet nicht der Vorstand oder die Mitarbeiter persönlich. Dieser Paragraph wird nicht angewendet, wenn die Forderung auf Grund von vorsätzlichen Verschuldungen oder grober Fahrlässigkeit des Vorstandes oder der Mitarbeiter erwachsen.w

E.Unterzeichnungsrecht

1. Der laufende Schriftverkehr der ADJ wird vom Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer unterzeichnet.

2. Verträge, Verpflichtungen, etc. werden mit Einverständnis des Vorstandes vom Vorsitzenden unterzeichnet.

F.Schlussbestimmung

1. Die vorliegende Geschäftsordnung tritt nach ihrer vorherigen Genehmigung durch die Vereine durch Annahme in der Vertreterversammlung der ADJ, gemäß § 16 und 17 der ADJ Satzung in Kraft.

2. Bei Gegensätzen zu gültigen Gesetzen oder der Satzung der ADJ, treten die entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung automatisch außer Kraft, alle anderen Paragraphen behalten ihre Gültigkeit.