Allgemeines
§1 -Das Deutsche Forum der Banater Jugend (DFBJ),mit dem Sitz in Temeswar, Str. Gheorghe Lazăr 10-12,
– Die Deutsche Jugendorganisation Sathmar „Gemeinsam“ (DJS Gemeinsam) mit dem Sitz in Sathmar, Str. Fragilor 1
-Der Arbeitskreis „Banat-JA“ Rumänien mit dem Sitz in Arad, Str. Calea Timisorii 40
-Der Deutsche Jugendverband in Siebenbürgen (DJVS) mit dem Sitz in Hermannstadt, Str. General Magheru 1-3
gründen die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Jugendorganisationen (ADJ).
§2 – Die ADJ ist eine unabhängige juristische Person nach rumänischem Recht, regierungsunabhängig, gemeinnützig und unpolitisch.
§3 – Der Sitz der ADJ ist in Hermannstadt, Str. General Magheru 1-3. Der Sitz kann gemäß der Bestimmungen vorliegender Satzung verlegt werden.
§4 – Die ADJ arbeitet unter Einhaltung der Verfassung, der einschlägigen Gesetzgebung Rumäniens, auf der Grundlage seines Programms und seiner Satzungen, der allgemein anerkannten grundlegenden Rechte und Freiheiten des Menschen, der international verbindlichen Garantien zum Schutz der nationalen Minderheiten.
§5 – Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Jugendorganisationen wird auf unbegrenzte Zeit gegründet.
Ziele und Zweck der ADJ
§6 – Die Ziele der ADJ sind die Vertretung der Interessen der jungen Rumäniendeutschen und die Förderung der deutschen Minderheit durch Jugendarbeit.
§7 – Ziele und Programmatik der ADJ stehen in Anlehnung an diejenigen des Demokratischen Forums der Deutschen in Rumänien (DFDR). Die ADJ strebt daher eine enge Zusammenarbeit mit dem DFDR an.
§8 – Die ADJ verfolgt folgende Ziele:
(a) Sie nimmt die spezifischen Anliegen ihrer Mitglieder wahr, welche aus deren Angehörigkeit zur deutschen Minderheit folgen, schützt und fördert sie durch alle gebotenen sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und sonstigen Maßnahmen, die der Erhaltung und Entfaltung der ethnisch-kulturellen Identität und der Muttersprache der deutschen Minderheit in Rumänien dienlich sind, um dadurch die Erhaltung der spezifischen kulturellen Traditionen zu gewährleisten.
(b) Sie vertritt die Anliegen der jungen Rumäniendeutschen vor staatlichen und administrativen Stellen sowie anderen Einrichtungen (Vereinen, Parteien, Stiftungen usw.) des In- und Auslands sowie vor internationalen Organisationen und macht ihre kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Leistungen bekannt.
(c) Sie trägt zum Aufbau und zur Wahrung eines demokratischen Rechtsstaats in Rumänien bei und fördert die Bemühungen des rumänischen Staates zur europäischen Integration, indem sie eine Brückenfunktion zwischen der deutschen und der rumänischen Kultur einnimmt.
(d) Die ADJ tritt desgleichen für Völkerverständigung und Abbau von interethnischen Spannungen ein.
(e) Die ADJ trägt zur Verbreitung der deutschen Sprache und Kultur in Rumänien bei.
§9 – Zur Verwirklichung ihrer Ziele kann die ADJ im Jugendbereich jedwelche Tätigkeiten (Kulturveranstaltungen, Seminare, Begegnungen, Fortbildungen, Wirtschaftsförderung, Öffentlichkeitsarbeit, Soziales u.ä.) wahrnehmen, die zu einer qualitativen Verbesserung der Lage der Mitglieder führen und mit den rechtlichen Normen des rumänischen Staates, der Satzung sowie der Geschäftsordnung der ADJ vereinbar sind.
§10 – Die Verhandlungssprache innerhalb der ADJ ist Deutsch.
Mitgliedschaft
§11 – Mitglied der ADJ kann jedwelcher Jugendverein mit dem Sitz in Rumänien werden, der Mitglieder und Aktivitäten in mehreren Ortschaften aufweisen kann und dessen Mitglieder sich zur deutschen Minderheit bekennen, zur Sprache, Kultur und den Bräuchen der deutschen Minderheit in Rumänien; der dem Programm und den Satzungen der ADJ zustimmt und deren Zielsetzungen nach Maßgabe seiner Kräfte in die Tat umsetzt. Die Mitgliedschaft wird durch die Unterzeichnung der Gründungsurkunde und der vorliegenden Satzung erworben.
§12 – Die Mitgliedschaft neuer Vereine wird durch die Unterzeichnung einer Beitrittserklärung beantragt, die von dem Vorstand der ADJ geprüft und der Vertreterversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird.
§13 – Die Mitgliedschaft erlischt aus folgenden Gründen:
– durch schriftliches Ansuchen des Mitgliedsvereins;
– Verweigerung des Mitgliedsbeitrags für die Dauer von über 12 Monaten;
– falls das Ansehen der ADJ durch das Handeln und durch die Äußerungen der
Mitgliedsvereine wesentlichen Schaden nimmt;
– wenn die Mitgliedschaft aufgrund falscher Angaben erworben wurde.
Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine
§14 – Die ADJ-Mitgliedsvereine haben das Recht, Dienstleistungen der ADJ in Anspruch zu nehmen, Vorschläge zum Programm, zu den Satzungen und zur gesamten Tätigkeit der ADJ zu machen, ihre Meinung über die Arbeit des Vorstandes zu äußern und an allen Veranstaltungen der Mitgliedsorganisationen teilzunehmen, sowie deren Wirken nach Kräften zu unterstützen.
§15 – Von den Mitgliedern der ADJ wird erwartet, dass sie – unter Beibehaltung ihrer Selbstständigkeit – die von dem Vorstand und der Vertreterversammlung gefassten Beschlüsse achten und durchführen und sie nach außen vertreten.
§16 – Die Beziehungen zwischen den Mitgliedsorganisationen werden in der Geschäftsordnung geregelt. Die Annahme der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.
§17 – In der Geschäftsordnung werden alle Probleme, die in der Satzung nicht entsprechend klar gelöst sind, behandelt. Die Geschäftsordnung darf den Vorschriften vorliegender Satzung nicht widersprechen.
Die Leitungsgremien der ADJ
§18 – Die Gremien der ADJ sind:
1) Vertreterversammlung
2) Vorstand
3) Rechnungsprüfer
§19 – Die Vertreterversammlung
(a) Die Vertreterversammlung ist das oberste Leitungsgremium der ADJ und besteht aus 5 Vertretern jeder Mitgliedsorganisation.
(b) Die Vertreterversammlung tritt so oft als nötig, aber mindestens zweimal im Jahr zusammen. Sie kann auf Wunsch von 2/3 der Mitglieder, des Vorstandes oder des Rechnungsprüfers einberufen werden.
(c) Die Vertreterversammlung wählt den Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren.
(d) Die Vertreterversammlung wählt einen Rechnungsprüfer mit den gesetzlich festgesetzten Kompetenzen.
(e) Die Vertreterversammlung beschließt die Aufnahme, bzw. den Ausschluss von Mitgliedern.
(f) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit den in vorliegender Satzung vorgesehenen Ausnahmen.
(g) Bei Satzungs- und Programmänderungen und bei Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern ist eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit erforderlich.
§20 – Der Vorstand
(a) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden der ADJ und den Vorsitzenden der Mitgliedsorganisationen.
(b) Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden der ADJ oder, in dessen Abwesenheit, von einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
(c) Der Vorstand tritt einmal pro Trimester zusammen. Sollte es nötig sein, kann er öfter einberufen werden.
(d) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht erreicht werden, wird der Vorstand spätestens zwei Wochen später erneut zusammen treten, wenn unabhängig von der Anzahl der Anwesenden Beschlüsse gefasst werden. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, mit den in vorliegender Satzung vorgesehenen Ausnahmen.
(e) Der Vorstand kann mit Zweidrittelmehrheit die Verlegung des ADJ-Sitzes beschließen.
§22 – Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden der ADJ werden mit einer zweijährigen Amtszeit vom Vorstand aus seinen Reihen gewählt.
§23 – Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden der ADJ können keine leitende Stellung in einer Partei oder einer politischen Vereinigung inne haben.
§24 – Der Vorsitzende der ADJ kann höchstens in zwei Amtszeiten gewählt werden.
Finanzmittel
§25 – Die Finanzmittel der ADJ werden gebildet aus:
– Mitgliedsbeiträgen
– Spenden und Sponserungen
– eigene Einnahmen
– öffentliche Mittel aus dem In- und Ausland
§26 – Bestehendes Eigentum sowie nach dem Beitritt zur ADJ erworbenes Eigentum bleibt im Besitz der betreffenden Mitgliedsorganisationen.
§27 – Der von der Vertreterversammlung bestimmte Rechnungsprüfer kontrolliert die Richtigkeit der Rechnungslegung und erstattet darüber in der Vertreterversammlung Bericht.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§28 – Alle Mitglieder sind verpflichtet, innerhalb von 90 Tagen nach der Verabschiedung der Satzung ihre eigenen Satzungen auf diese abzustimmen.
§29 – Die Vertreterversammlung kann die Selbstauflösung der ADJ einstimmig beschließen.
§30 – Im Falle einer Selbstauflösung der ADJ wird ihr vorhandenes Restvermögen zwischen den Mitgliedsorganisationen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Während des Bestehens der ADJ verfügen die Mitgliedsorganisationen über ihr eigenes Vermögen.